In Belgien ist es verboten, Glücksspiele zu veranstalten, wenn Sie nicht über die erforderliche Lizenz der Kommission für Glücksspiele (KG) verfügen. Grundlage hierfür ist Artikel 4 Absatz 1 des Glücksspielgesetzes.
In Artikel 3 Absatz 1 des Glücksspielgesetzes werden bestimmte Tätigkeiten definiert, die unter bestimmten Bedingungen keine Glücksspiele sind. Es handelt sich um Karten- oder Gesellschaftsspiele, die außerhalb von Glücksspieleinrichtungen der Klasse I (Kasinos) und der Klasse II (Spielhallen) gespielt werden, mit Ausnahme von Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III (Kneipen) mit einem Gerät gespielt werden, das nur einen sehr geringen Einsatz erfordert und dem Spieler nur einen materiellen Vorteil von begrenztem Wert verschaffen kann.
Die übrigen Bedingungen müssen noch durch königlichen Erlass festgelegt werden. Das Glücksspielgesetz gewährt diese Befugnis nur dem König. Die KG hat nicht die Befugnis, diese Bedingungen selbst festzulegen. Daher kann die KG keinen Rat zu Ihrer Frage geben.
Wir können nur empfehlen, eine Aktivität nicht zu organisieren, wenn Sie Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit haben.