Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
KAPITEL I: - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit, außer den Artikeln im Sinne von Kapitel II, die eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln.
Art. 2. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1° Glücksspiel: ein Spiel, wobei der Einsatz entweder von mindestens einem der Spieler verloren wird oder ein Gewinn von mindestens einem der Spieler oder Spielveranstalter erzielt wird und wobei der Zufall beim Spielablauf, bei der Bestimmung des Gewinners oder bei der Festlegung des Gewinns eine selbst nebensächliche Rolle spielt;
2° betreiben: ein oder mehrere Glücksspiele oder eine oder mehrere Glücksspieleinrichtungen in Betrieb nehmen oder halten, einrichten oder instand halten;
3° Glücksspieleinrichtung: Gebäude oder Orte, wo ein oder mehrere Glücksspiele betrieben werden;
4° Spielsaal: Ort in der Glücksspieleinrichtung, wo die Glücksspiele betrieben werden;
5° Wette: Glücksspiel, bei dem jeder Spieler eine Wette abgibt, was ihm einen Gewinn oder Verlust einbringt, der nicht von einer Handlung des Spielers, sondern dem Eintreffen eines ungewissen Ereignisses ohne Intervention der Spieler abhängt;
6° gegenseitige Wette: Wette, bei der ein Veranstalter als Vermittler zwischen den verschiedenen Spielern auftritt, die gegeneinander spielen, wobei die Einsätze zusammengefügt und unter die Gewinner aufgeteilt werden, nach Einbehaltung eines Prozentsatzes zur Zahlung der Steuer auf die Spiele und die Wetten, zur Deckung der Veranstaltungskosten und um sich einen Gewinn zuzuweisen;
7° Wette gegen Notierung: Wette, bei der ein Spieler auf das Ergebnis einer bestimmten Tatsache wettet und wobei der Erlös in Abhängigkeit von einer bestimmten festen oder konventionellen Notierung festgelegt wird und der Veranstalter persönlich dazu verpflichtet ist, den Spielern ihren Gewinn auszuzahlen;
8° Medien: jeder Rundfunk- oder Fernsehsender sowie jede Tageszeitung oder Zeitschrift, ob sie nun physisch oder mit Hilfe von Instrumenten der Informationsgesellschaft genutzt werden, deren Gesellschaftssitz des Betreibers oder Herausgebers in der Europäischen Union gelegen ist;
10° Instrumente der Informationsgesellschaft: elektronische Geräte für die Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und der Speicherung von Daten, die vollständig über Drähte, Rundfunk, optische Mittel oder sonstige elektromagnetische Mittel versandt, weitergeleitet und empfangen werden.
11° automatische Glücksspiele mit reduziertem Einsatz: Gerät, an dem Glücksspiele betrieben werden, bei denen weniger gespielt werden kann als an anderen Geräten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, wodurch sich aus der Summe der Einsätze ein durchschnittlicher Verlust pro Stunde ergibt, der unter dem in Art. 8 Abs. 3 genannten Betrag liegt, und die Einsätze pro Spiel den Wert der höchsten umlaufenden Münze nicht überschreiten können.
Der König bestimmt die Höhe der im ersten Absatz, 11° genannten Einsätze.
Art. 3. Keine Glücksspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind:
1. das Ausüben eines Sports2. Spiele, bei denen dem Spieler oder Wetter als einziger Vorteil das Recht angeboten wird, höchstens fünfmal kostenlos weiterzuspielen;
2. Spiele, die dem Spieler oder Spieler keinen anderen Nutzen bringen als das Recht, bis zu fünfmal kostenlos weiterzuspielen;
3. Karten- oder Gesellschaftsspiele, die außerhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II stattfinden, und Spiele, die in Vergnügungsparks oder von Jahrmarktsgewerbetreibenden auf Kirmessen, Handelsmessen oder ähnlichen Veranstaltungen und unter ähnlichen Umständen betrieben werden, sowie Spiele, die gelegentlich und maximal viermal jährlich durch eine lokale Vereinigung anlässlich eines besonderen Ereignisses oder durch eine soziale bzw. gemeinnützige Gelegenheitsgesellschaft oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu einem sozialen oder gemeinnützigen Zweck veranstaltet werden, bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen Vorteil geringen Wertes erzielen kann.
4. über die Medien angebotene Glücksspiele, die nicht zu einem vollständigen Spielprogramm gehören.
Die in Absatz 1, Ziffer 3 genannten Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf Geräten angeboten werden, sind für Minderjährige verboten und können nur auf von der Kommission für Glücksspiele ausdrücklich dafür zugelassenen Geräten gespielt werden.
Die Verifizierung des Alters des Spielers sollte automatisch über ein eID-Lesegerät erfolgen.Die Gemeinde kann Karten- oder Glücksspiele im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3, auch wenn sie an Geräten angeboten werden, von einer vorherigen Erlaubnis und von nichttechnischen Betriebsbedingungen abhängig machen, wenn sie nur einen sehr geringen Einsatz erfordern und dem Spieler oder Wetter nur einen materiellen Vorteil von geringem Wert verschaffen können.
Der König bestimmt mit der Anwendung des ersten Absatzes, 2., 3. und 4, die näheren Modalitäten in Bezug auf Art der Einrichtung, Art des Spiels, den Betrag des Einsatzes sowie den Vorteil, der gewährt werden kann, und den durchschnittlichen Stundenverlust.
Art. 3bisDieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Lotterien im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1851 über die Lotterien und der Artikel 301, 302, 303 und 304 des Strafgesetzbuchs noch auf die öffentlichen Lotterien und Wettbewerbe, die in Artikel 3, § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie.
Art. 4. § 1. Es ist jedem untersagt, ohne vorher gemäß diesem Gesetz durch die Kommission für Glücksspiele erteilte Lizenz, und vorbehaltlich der kraft Gesetz bestimmten Ausnahmen, ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung zu betreiben, in welcher Form, an welchem Ort und auf welche direkte oder indirekte Weise auch immer.
§ 2. Es ist jedem untersagt, an einem Glücksspiel teilzunehmen, den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung zu erleichtern, Werbung für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung zu betreiben oder Spieler für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung zu werben, wenn der Betreffende weiß, dass es sich um den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung handelt, für das bzw. die in Anwendung dieses Gesetzes keine Lizenz erteilt wurde.
§ 3. Es ist jedem untersagt, sich an einem Glücksspiel zu beteiligen, wenn der Betreffende das jeweilige Ergebnis unmittelbar beeinflussen kann.
Art. 5. [ …]
Art. 6. Glücksspieleinrichtungen sind in vier Klassen aufgeteilt, und zwar Glücksspieleinrichtungen der Klasse I oder Casinos, Glücksspieleinrichtungen der Klasse II oder Automatenspielhallen, Glücksspieleinrichtungen der Klasse III oder Schankstätten, und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV oder Orte, die ausschließlich zur Annahme von Wetten bestimmt sind, je nach Art und Anzahl der Glücksspiele, die in der Glücksspieleinrichtung betrieben werden dürfen, je nach Höchstbetrag des Einsatzes, des Verlustes und des Gewinns für die Spieler und Wetter bei diesen Glücksspielen und je nach Art der Nebentätigkeiten, die in den jeweiligen Einrichtungen zugelassen sind.
Die Anzahl der Glücksspieleinrichtungen I, II und IV ist begrenzt.Wird eine Lizenz zum Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klassen I, II oder IV frei, können Anträge auf den Erhalt einer Lizenz eingereicht werden.Der König bestimmt die Modalitäten der Bekanntmachung der freien Lizenz, die Modalitäten und die Frist zum Einreichen des Antrags sowie die Kriterien zur Bestimmung der Rangordnung, die zumindest den Standort der Einrichtung sowie die modus operandi des Betriebs betreffen.
Art. 7. Für jede dieser Klassen von Glücksspieleinrichtungen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste und die Anzahl der Glücksspiele fest, deren Betreiben unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes zugelassen ist.Die Kommission für Glücksspiele gibt innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme dazu ab.
Art. 8. Für jedes Glücksspiel, das in einer Glücksspieleinrichtung der Klassen II, III und IV betrieben wird, außer den Wetten, sowie für jedes Glücksspiel, das über Instrumente der Informationsgesellschaft bzw. über die Medien betrieben wird, legt der König pro Spielmöglichkeit den Höchstbetrag des Einsatzes, des Verlustes und des Gewinns der Spieler fest.Außerdem kann Er den Höchstbetrag festlegen, den ein Spieler pro von Ihm festzulegende Spieldauer verlieren darf.
In Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind nur die Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler erwiesenermaßen durchschnittlich nicht mehr als 25 Euro verlieren kann.
In Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind nur die Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler erwiesenermaßen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 Euro verlieren kann.
In Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind, außer den Wetten, nur die Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler erwiesenermaßen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 Euro verlieren kann.
Der König kann solche Bestimmungen ebenfalls für Glücksspiele festlegen, die in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben werden.
Es ist immer verboten, zwei oder mehrere Geräte aneinander zu schließen im Hinblick auf die Zuerkennung eines einzigen Preises.
Die Beträge der Glücksspiele im Sinne dieses Artikels (S) werden auf die von dem König zu bestimmende Weise indexiert.
KAPITEL II.- Die Kommission für Glücksspiele.
Art. 9. Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird unter der Bezeichnung „Kommission für Glücksspiele“, nachstehend „Kommission“ genannt, ein Begutachtungs-, Entscheidungs- und Kontrollorgan in Sachen Glücksspiele eingesetzt, dessen Sitz sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt befindet.Die Kommission wird durch ein Sekretariat unterstützt.
Art. 10.§ 1. Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: einem Präsidenten, zwölf ständigen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel demselben Geschlecht angehören, und zwölf Ersatzmitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel demselben Geschlecht angehören.Der Leiter des Sekretariats wohnt den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme bei.
§2. Neben dem Präsidenten setzt sich die Kommission zusammen aus:
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Justizministers;
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Finanzministers;
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Wirtschaftsministers;
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Innenministers;
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des Ministers der Volksgesundheit;
- einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Vertreter des für die Nationallotterie zuständigen Ministers.
Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der betreffenden Minister vom König ernannt.Das Mandat der Mitglieder wird zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem sie ersetzt werden.
§ 3. Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt unter den französischsprachigen und niederländischsprachigen Magistraten, die gemäß Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis über die Kenntnis der niederländischen beziehungsweise der französischen Sprache erbracht haben.
Der Präsident übt sein Amt vollzeitig aus.Während der Dauer seines Mandats darf er keine andere Berufstätigkeit ausüben.
Als Magistrat behält der Präsident der Kommission seine Stelle auf der Rangliste.Es wird davon ausgegangen, dass er während der Dauer seines Mandats sein Amt ausübt.Die Bestimmungen in Bezug auf die Versetzung in den Ruhestand und die Pension sind auf ihn anwendbar.Die Ersetzung des Magistrats erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches durch eine Ernennung über den Stellenplan hinaus.Handelt es sich um einen Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Rangs.
Der Präsident wird von Rechts wegen abgeordnet.Er bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile.
Der Präsident erhält daneben eine jährliche Gehaltszulage von 15.000 Euro, unbeschadet der etwaigen Jahresprämie.
§ 4. Der Präsident sowie die ständigen Mitglieder und Stellvertreter der Kommission werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt, der ein einziges Mal um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert werden kann.Frühestens drei Jahre nach dem Ende ihres Auftrags können die Mitglieder und ihre Stellvertreter erneut für das Amt kandidieren, das sie ausgeübt haben.Sie können dann für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt werden, der nicht verlängert werden kann.
§ 5. Mit Ausnahme des Präsidenten beziehen die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter für jede Versammlung neben den Reise- und Aufenthaltskosten Anwesenheitsgeld, dessen Höhe vom König festgelegt wird.
§ 6. Die Kommission führt ihre Aufgaben voll unabhängig aus.
Art. 11.Um zum Präsidenten, ständigen Mitglied oder Stellvertreter ernannt werden und dies bleiben zu können, muss man folgende Bedingungen erfüllen:
1. Belgier sein;
2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte und von tadelloser Führung sein;
3. [ ...]
4. seinen Wohnsitz in Belgien haben;
5. weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben noch selbst, für einen Ehepartner oder zusammenwohnenden Partner oder für einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcherart auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben;
6. nicht Inhaber eines durch Wahl vergebenen Mandats auf kommunaler, provinzieller, regionaler oder föderaler Ebene sein;
7. mindestens seit zehn Jahren ein akademisches oder juristisches Amt oder ein Amt im Verwaltungs-, Wirtschafts-, technischen oder Sozialbereich ausüben;
8. kein Mitglied des Sekretariats der Kommission sein.
Während fünf Jahren nach dem Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die ständigen Mitglieder und Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben noch selbst, für einen Ehepartner oder einen gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder für einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcherart auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben;
Das in Absatz 2 genannte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Polizeibeamten der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung ihres Einsatzes bei der Kommission.
Art. 12.Ist der Präsident seit länger als sechs Monaten abwesend oder wenn sein Mandat vorzeitig beendet wird, wird sein Mandat für vakant erklärt.Ist der Präsident länger als drei Monate abwesend, kann der Minister der Justiz vorübergehend seinen Ersatz regeln.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird er von einem Mitglied ersetzt, das die Kommission aus ihrer Mitte bestimmt.
Art. 13.Es ist den Kommissionsmitgliedern und ihren Stellvertretern untersagt, bei Beratungen und Beschlüssen in Bezug auf Angelegenheiten anwesend zu sein, die für sie, ihren Partner oder zusammenwohnenden Partner oder ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad von persönlichem oder direktem Interesse sind.
Art. 14. Der König bestimmt Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Sekretariats.
Art. 14/1. Die Kommission kann von jeder betroffenen Person in begründeter Weise alle Informationen einholen, die für die Ausübung ihrer Befugnisse und für die wissenschaftliche Erforschung des Spielverhaltens, der Spielsucht und der Prävention nützlich sind.Die Kommission setzt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen zu übermitteln sind.Der König kann die genauen Regeln für die Erhebung, Speicherung und Weitergabe dieser Daten sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung festlegen.
Art. 15.§ 1. Die Kommission kann für die Ausführung ihrer Aufträge auf die Mitarbeit von Sachverständigen zurückgreifen.Sie kann ein oder mehrere Mitglieder ihres Sekretariats beauftragen, vor Ort eine Untersuchung vorzunehmen.
Die Mitglieder des Sekretariats, die Staatsbedienstete sind und vom König zu diesem Zweck bestimmt werden, haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, nachdem sie folgenden Eid geleistet haben: „Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes.“
Die Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse ausgeübt werden.In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie:
1° zu jeder Tages- und Nachtzeit Einrichtungen, Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, in denen sich Teile des EDV-Systems befinden, die für den Betrieb der Glücksspiele verwendet werden, sowie zu Räumen, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist; zu bewohnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse besteht und wenn sie die vorherige Erlaubnis des Richters am Polizeigericht erhalten haben;
2. alle Untersuchungen, Kontrollen und Anhörungen und alle nützlichen Feststellungen vornehmen und die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die im Rahmen ihrer Untersuchung nützlich sein können;
3. sich bei den Betreibern und deren Personal und bei den Polizeidiensten und staatlichen Verwaltungsdiensten alle zusätzlichen Auskünfte verschaffen, die sie für nützlich erachten;
4. alle Gegenstände und insbesondere Unterlagen, Belege, Bücher und Glücksspiele beschlagnahmen, die als Beweisstück in Bezug auf einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse dienen können oder die zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen erforderlich sind;
5. die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.
§ 2. Der Polizeibeamte oder die in § 1 genannten, mit der Untersuchung beauftragten Beamten, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seine Ausführungserlasse feststellen, senden das Original des Protokolls an die zuständige Staatsanwaltschaft.Eine Abschrift des betreffenden Protokolls wird der Kommission sowie der Person übermittelt, die gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen hat, mit der ausdrücklichen Angabe des Datums, an dem das Original dem Prokurator des Königs zugeleitet oder ausgehändigt wurde.
Das Protokoll, das von den im Abschnitt 1 genannten Beamten in Bezug auf Verstöße gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungserlasse abgefasst wurde, gilt bis zum Gegenbeweis.Wenn die Kommission von einem Verstoß in Bezug auf Anwendung und Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Kenntnis hat, darf sie verlangen, dass die Polizeidienste und die staatlichen Verwaltungsdienste ihr innerhalb der von ihr festgelegten Frist alle zusätzlichen Auskünfte mitteilen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags für nützlich erachtet, sofern diese Dienste die entsprechende vorherige Erlaubnis des Prokurators des Königs erhalten haben.
§ 3. Die Kommission kann nach Genehmigung durch den für die Justiz zuständigen Minister und den für das Innere zuständigen Minister maximal vier Polizeibeamte mit der Funktion eines Gerichtspolizisten und eines Hilfsbeamten des Prokurators des Königs einsetzen.
Als Verbindungsbeamte sind sie für die Verbindung zwischen der integrierten Polizei und der Kommission verantwortlich und haben Zugang zu allen Informationen, die sich im Besitz der Kommission befinden.(3) Unbeschadet der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können die Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in Absatz 1 Nummer 4 genannten Befugnisse ausüben.
Der administrative und pekuniäre Status der in Absatz 1 genannten Polizeibeamten, unabhängig davon, ob es sich um Mitarbeiter der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei handelt, ist der gleiche wie der eines Ermittlungsbeamten bzw. eines Justizkommissars der Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung.Die föderale Polizei oder die Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber zunächst das Gehalt und eventuelle Gehaltszuschläge, Zulagen oder Entschädigungen, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge.Sie werden aus dem in Artikel 19 § 2 genannten Fonds erstattet.
Die detaillierten Regeln für den Einsatz dieser Polizeibeamten, insbesondere das gewünschte Profil, die Auswahl, der Aufgabeninhalt und die Leistung, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der föderalen Polizei festgelegt.
Art. 15/1. § 1. Teilt der Prokurator des Königs binnen sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs des Originals des Protokolls der Kommission nicht mit, dass, ohne das Vorliegen eines Verstoßes anzuzweifeln, den Tatsachen keine Folge geleistet wird, kann die Kommission Artikel 15/3 anwenden.
§ 2. Wenn der Prokurator des Königs der Kommission binnen der in § 1 genannten Frist mitteilt, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird oder dass er der Ansicht ist, dass keine hinreichenden Belastungstatsachen vorhanden sind, kann die Kommission Artikel 15/3 nicht anwenden.
Art. 15/2. § 1. Die Kommission kann durch einen begründeten Beschluss an jede natürliche oder juristische Person, die einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungserlasse begeht, Warnungen richten, die Lizenz für eine bestimmte Zeit aussetzen oder einziehen und ein vorläufiges bzw. endgültiges Verbot zur Betreibung von einem oder mehreren Glücksspielen auferlegen.
§ 2. Die Gemeinde informiert die Kommission auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege, wenn gegen einen C-Lizenznehmer eine polizeiliche Anzeige wegen einer der folgenden Straftaten erstattet wurde:
1° Störung der öffentlichen Ordnung;
2° ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes über den Ausschank gegorener Getränke in der Fassung vom 3. April 1953 und des königlichen Erlasses vom 4. April 1953 zur Regelung der Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes über den Ausschank gegorener Getränke oder des Gesetzes vom 28. Dezember 1893 über die Lizenz für den Vertrieb von Spirituosen;
3° ein Verstoß gegen dieses Gesetz in Bezug auf eine Person unter achtzehn Jahren.Nachdem sie von der Gemeinde informiert wurde, leitet die Kommission ein Sanktionsverfahren ein.Die Entscheidung der Kommission muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des die Entscheidung begründenden Verstoßes und zur eventuellen Wiederholung stehen.Im Rahmen des o.g. Sanktionsverfahrens auf Grundlage des Protokolls ist der Bürgermeister befugt, die Glücksspielautomaten in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission zu versiegeln.
§ 2. Die Gemeinde informiert die Kommission auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege, wenn gegen einen F2-Lizenznehmer gemäß Artikel 43/4, § 5, 1° ein polizeiliches Protokoll wegen einer der folgenden Straftaten erstattet wurde:
1° Störung der öffentlichen Ordnung;
2° ein Verstoß gegen dieses Gesetz in Bezug auf eine Person unter achtzehn Jahren;
3° Nichteinhaltung der Bedingungen bezüglich der Nebentätigkeit.
Nachdem sie von der Gemeinde informiert wurde, leitet die Kommission ein Sanktionsverfahren ein.
Die Entscheidung der Kommission muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des die Entscheidung begründenden Verstoßes und zur eventuellen Wiederholung stehen.
Im Rahmen des o.g. Sanktionsverfahrens auf Grundlage des Protokolls ist der Bürgermeister befugt, die für die Wettannahme verwendeten elektronischen Geräte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission zu versiegeln.
Art. 15/3. § 1. Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen verhängt die Kommission bei Verstößen gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, 43/2/1, 43/3, 43/4, 43/8, 46, 54, 58, 60, 62 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften sowie gegen Artikel 61 Absatz 2 unter den in Artikel 15/1 § 1 vorgesehenen Bedingungen gegen die Zuwiderhandelnden eine Geldstrafe.
§ 2. Mindestbetrag und Höchstbetrag der administrativen Geldbuße entsprechen dem Mindestbetrag beziehungsweise dem Höchstbetrag der in vorliegendem Gesetz festgelegten strafrechtlichen Geldbuße, mit der dieselbe Tat bestraft wird, zuzüglich Zuschlagzehnteln.Die Höhe der administrativen Geldbuße wird je nach Schwere des Verstoßes, der die Geldbuße rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich möglicherweise um einen Wiederholungsfall handelt, bestimmt.
§ 3. Die Kommission legt die Höhe der administrativen Geldbuße durch einen mit Gründen versehenen Beschluss fest.
§ 4. Durch die Notifizierung des Beschlusses, in dem der Betrag der administrativen Geldbuße festgelegt wird, erlischt die Strafverfolgung.
§ 5. Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße kann fünf Jahre nach der Tat, die einen der in vorliegendem Gesetz festgelegten Verstöße ausmacht, nicht mehr gefasst werden.
§ 6. Die Kommission kann sich damit einverstanden erklären, die Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ganz oder teilweise aufzuschieben, sofern der Zuwiderhandelnde in den letzten drei Jahren vor dem Verstoß keine anderen Geldbußen oder Geldstrafen wegen Verstößen gegen dieses Gesetz erhalten hat.
Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Aufschubs ist zu begründen.
Der Aufschub gilt für eine Probezeit von drei Jahren. Die Probezeit beginnt mit dem Datum der Zustellung des Bußgeldbescheids.
Der Zahlungsaufschub wird automatisch widerrufen, wenn während der Bewährungszeit ein neuer Verstoß begangen wird, der zu einer neuen verwaltungs- oder strafrechtlichen Verurteilung führt.
Der Widerruf des Zahlungsaufschubs wird mit derselben Entscheidung mitgeteilt, mit der auch die Geldbuße für diesen neuen Verstoß verhängt wird.
Die Geldbuße, deren Zahlung nach dem Widerruf der Stundung vollstreckbar wird, wird mit der für diesen neuen Verstoß verhängten Geldbuße kumuliert.
Art. 15/4. Die in den Artikeln 15/2 und 15/3 bestimmten Maßnahmen können von der Kommission ergriffen werden, nachdem dem Betreffenden die Möglichkeit geboten wurde, seine Verteidigungsmittel vorzubringen.
Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen.Dieses Schreiben enthält folgende Auskünfte:
1° Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoß festgestellt wird und in dem die Taten aufgeführt werden, die diesen Verstoß ausmachen;
2° Bestehen des Rechts, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem das Einschreiben notifiziert wird:
- entweder seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen;
- oder den Antrag zu stellen, sie mündlich vorzubringen;
3° Bestehen des Rechts, sich von einem Beistand beistehen zu lassen;
4° Möglichkeit, die Akte einzusehen, und Adresse und Öffnungszeiten des Dienstes, an den er sich zu diesem Zweck wenden kann;
5° Postadresse und E-Mail-Adresse der Kommission für Glücksspiele, im Hinblick auf die Einreichung seiner Verteidigungsmittel.Wenn der Betreffende versäumt hat, das Einschreiben innerhalb der festgelegten Frist abzuholen, kann die Kommission ihm durch gewöhnlichen Brief noch eine zweite Aufforderung zur Einreichung seiner Verteidigungsmittel zusenden.
Durch diese zweite Aufforderung setzt keine neue Frist von dreißig Tagen für die Einreichung der Verteidigungsmittel ein.
Art. 15/5. § 1. Die Verteidigungsmittel können schriftlich, einschließlich per E-Mail, eingereicht werden.
§ 2. Sie können ebenfalls mündlich vorgetragen werden.Wenn der Betreffende seine Verteidigungsmittel mündlich vorbringen will, wird er angehört, nachdem er dies innerhalb der in Artikel 15/4 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Frist bei der Kommission beantragt hat.Zu diesem Zweck kann die Kommission getrennte Kammern bilden, die sich aus dem Präsidenten und zwei ordentlichen Mitgliedern zusammensetzen.Die zu diesem Zweck gebildete Kammer der Kommission fordert die betreffende natürliche oder juristische Person per Einschreiben auf, zur Anhörung zu erscheinen.Der Betreffende kann die Verschiebung der Anhörung ein einziges Mal per Einschreiben, das an die in vorhergehendem Absatz erwähnte Kammer zu richten ist, beantragen.
Die Kammer bestimmt ein neues Datum, an dem die Akte behandelt wird, ohne dass eine erneute Verschiebung möglich ist.
Die Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört haben, verfassen einen ausführlichen Bericht über die Anhörung.Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt.Nach Erhalt dieser Abschrift verfügt die Person, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kommission ihre Bemerkungen zu dem Bericht zu übermitteln.
Art. 15/6. § 1. Die Kommission berät und entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten.Diese Frist setzt entweder nach Erhalt der gemäß Artikel 15/5 § 1 schriftlich eingereichten Verteidigungsmittel oder, wenn die Verteidigungsmittel mündlich vorgebracht werden, nach Ablauf der in
Artikel 15/5 § 2 letzter Absatz erwähnten fünfzehntägigen Frist ein.Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört hat, dürfen an der Beratung teilnehmen und sind stimmberechtigt.
§ 2. Der Beschluss muss mit Gründen versehen sein und wird dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt.
Art. 15/7. § 1. Der Betreffende, der den Beschluss der Kommission zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße anfechtet, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses der Kommission durch Antrag beim Gericht Erster Instanz seines Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes, das mit unbeschränkter Entscheidungsbefugnis tagt, Berufung einlegen.
§ 2. Die Berufung setzt die Ausführung des Beschlusses der Kommission aus.
§ 3. Gegen die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz kann nur Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
§ 4. Unbeschadet der in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Bestimmungen finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim Gericht Erster Instanz.
Art. 15/8. Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und Beitreibung der auferlegten administrativen Geldbuße fest.Eingenommene administrative Geldbußen werden der Staatskasse zugeführt.
Art. 16.Die Kommission muss jedes Jahr den Gesetzgebenden Kammern und den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Justiz und der Volksgesundheit einen Bericht über ihre Tätigkeiten vorlegen.
Art. 17.Unbeschadet des Artikels 15 § 2 müssen die Mitglieder der Kommission und des Sekretariats und die Sachverständigen, auf deren Mitarbeit zurückgegriffen worden ist, sowohl während des Mandats als auch nach dessen Ende Fakten, Handlungen oder Auskünfte geheim halten, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.
Art. 18.Artikel 327 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„§ 6. Die in Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Kommission für Glücksspiele muss den Minister der Finanzen unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie bei einer Einrichtung, die sie kontrolliert, konkrete Elemente feststellt, die das Bestehen oder die Vorbereitung eines Steuerhinterziehungsmechanismus vermuten lassen können.“
Art. 19.§ 1. Die Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und ihres Sekretariats gehen vollständig zulasten der Inhaber von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen.
Der Beitrag des Lizenznehmers der Klasse F2 wird durch den Inhaber der Lizenz der Klasse F1 geschuldet, auf dessen Rechnung die Wetten angenommen werden.Für die Inhaber einer Lizenz der Klassen C und F2 muss der Beitrag entrichtet werden, bevor die Lizenz erteilt wird.
Der betreffende Betrag stimmt mit dem eines Beitrags überein, der die vollständige Lizenzdauer abdeckt.Der Jahresbeitrag zum Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung im Sinne von Artikel 20, § 2, des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter sowie die Beitragserhöhung im Sinne von Artikel 20bis, Absatz vier des gleichen Gesetzes sind von den Glücksspieleinrichtungen zu tragen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den von Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1- und F1+-Lizenzen geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele, sowie der Jahresbeitrag und gegebenenfalls die Beitragserhöhung an den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung, geschuldet durch die Glücksspieleinrichtungen (Programmgesetz, 23/12/2009).
Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor.
§ 2. Im Rahmen des Budgets des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz wird ein Fonds der Kommission für die Glücksspiele eingerichtet.Dem Fonds werden die Gebühren zugeteilt , welche die Inhaber der A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1- und F1+-Lizenzen als Beitrag zu den Kosten für Einrichtung, Personal und Betrieb der Kommission und ihres Sekretariats bezahlen.
Art. 20. Auf Antrag der betreffenden Minister oder des Parlaments gibt die Kommission zu gesetzgebenden oder verordnungsrechtlichen Initiativen in Bezug auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten ihre Stellungnahme ab.
Die Kommission kontrolliert die Anwendung und Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
[ ...]
Die Kommission nimmt Klagen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten entgegen.
Art. 21. § 1. Die Kommission spricht sich durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die Anträge auf Erteilung der Lizenzen im Sinne dieses Gesetzes aus.
§ 2. Bei ihrer Entscheidung überprüft die Kommission, ob alle durch dieses Gesetz bestimmten Bedingungen in Bezug auf den Antragsteller und die Lizenz erfüllt sind.
§ 3. Die Kommission kann den Antragsteller anhören, bevor sie sich über den Antrag ausspricht.Auf Wunsch muss der Antragsteller von der Kommission angehört werden.Der Antragsteller hat in allen Fällen das Recht, sich von seinem Beistand beistehen zu lassen.Königlicher Erlass
Art. 22. Die Kommission legt innerhalb eines Monats nach ihrer Einsetzung ihre Geschäftsordnung fest, die den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Justiz und der Volksgesundheit zur Billigung vorgelegt wird.Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.Sie entscheidet mit absoluter Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters ausschlaggebend.Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur an der Beschlussfassung teil, wenn sie ein ständiges Mitglied ersetzen.
Art. 23.Die Kommission veröffentlicht ihre interne Geschäftsordnung auf ihrer Website.
Art. 24.Die Kommission trifft mindestens einmal pro Jahr in einem Konzertierungsausschuss, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden, die Vertreter der Betreiber und die Vertreter der von diesen Betreibern beschäftigten Arbeitnehmer.
Art. 24/1. § 1. Mindestens zweimal jährlich trifft sich die Kommission mit den Fachzentren für Verhaltenssüchte, den Präventionsstellen, den Fachzentren für Schuldenfragen und Vertretern der Nutzer.Über diese Treffen und Empfehlungen wird in dem in Artikel 16 genannten Bericht berichtet.
§ 2. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission auf nicht diskriminierender Basis Erhebungen und öffentliche Anhörungen durchführen, um die Ansichten und Meinungen von Nutzern, Betreibern und Organisationen in Bezug auf Verhaltenssüchte und Schulden zu erfahren.
Diese Konsultationen stellen sicher, dass die Entscheidungen der Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen berücksichtigen.
KAPITEL III.- Lizenzen.
Art. 25.Es gibt acht Klassen von Lizenzen und drei zusätzliche Lizenzen:
1. Die A-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünfzehn Jahren oder gegebenenfalls für einen kürzeren Zeitraum in Anwendung von 1/2, das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder eines Casinos unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden;
1/1. Die zusätzliche A+-Lizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen mittels Instrumente der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden:
2. die B-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II oder Automatenspielhalle unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden;
2/1. die zusätzliche B+-Lizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen mittels Instrumente der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden;
3. die C-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III oder Schankstätte unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden;
4. die D-Lizenz erlaubt es ihrem Inhaber, eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV unter Bedingungen auszuüben, die in der Lizenz festgelegt werden;
5. die E-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von zehn Jahren Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden;
6. die F1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Betreiben einer Einrichtung für Wetten unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden;
6/1. Die zusätzliche F1-Lizenz erlaubt das Betreiben einer Einrichtung für Wetten mittels Instrumente der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.
6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt unter den von ihr festgelegten Bedingungen und unter den Bedingungen der F1- und ggf. der F1+-Lizenz, den Betrieb der Veranstaltung von Wetten auf Pferderennen;
7. die F2-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren die Annahme von Wetten auf Rechnung des Inhabers einer Lizenz der Klasse F1 in einer ortsfesten oder mobilen Glücksspieleinrichtung der Klasse IV unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.Diese Lizenz erlaubt auch die Annahme von Wetten außerhalb einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV für die in Artikel 43/4, § 5, 1° und 2° genannten Fälle.Auch für die Lizenz gelten erneuerbare Zeiträume von drei Jahren.
Wenn die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung einer A-Lizenz oder auf Erteilung einer neuen A-Lizenz feststellt, dass der aktuelle oder neue Konzessionsvertrag vor Ablauf der fünfzehnjährigen Lizenzdauer ausläuft, kann sie die Lizenz für einen Zeitraum verlängern oder erteilen, der das Enddatum der Konzession nicht überschreitet.
Art. 26.Erteilte Lizenzen können nicht abgetreten werden.
Art. 27. Es ist derselben natürlichen oder juristischen Person untersagt, direkt oder indirekt, persönlich oder über eine andere natürliche oder juristische Person gleichzeitig sowohl über eine A-, A+-, B-, B+-, C-, D-, F1-, F1+- und F2-Lizenz als auch über eine E-Lizenz zu verfügen.
Inhaber einer A-, B-, C-, F1- oder F2-Lizenz können mit vorheriger Information und Erlaubnis der Kommission unentgeltlich oder entgeltlich Glücksspiele abtreten, die für das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klassen I, II, III und IV bestimmt sind und gebraucht werden und als solche abgeschrieben wurden oder werden.
KAPITEL IV.- Glücksspieleinrichtungen.
Abschnitt I — Glücksspieleinrichtungen der Klasse I oder Casinos
Art. 28.Glücksspieleinrichtungen der Klasse I sind Einrichtungen, in denen die vom König zugelassenen Glücksspiele, ob automatisch oder nicht, betrieben werden und in denen ebenfalls soziokulturelle Veranstaltungen wie Vorführungen, Ausstellungen, Kongresse und Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättensektors organisiert werden.
Art. 29.Die Gesamtanzahl zugelassener Glücksspieleinrichtungen der Klasse I ist auf neun begrenzt.
Eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I kann nur auf dem Gebiet der Gemeinden Blankenberge, Chaudfontaine, Dinant, Knokke-Heist, Middelkerke, Namur, Ostende, Spa und auf dem Gebiet einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt betrieben werden.Nach Stellungnahme der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und auf der Grundlage der Niederlassungs- und Infrastrukturmöglichkeiten und der sozialen Auswirkungen der Ansiedlung einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die betreffende Gemeinde unter den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt, die binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes per an den Minister der Justiz gerichtetes Einschreiben ihre Bewerbung eingereicht haben.
Pro Gemeinde kann nur eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I betrieben werden.Zu diesem Zweck schließt jede Gemeinde eine Konzessionsvereinbarung mit dem Betreiber-Kandidaten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, denen die Konzessionsvereinbarung entsprechen muss.
Art. 30. [ …]
Art. 31. Um eine A-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, die keine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein darf, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen;
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;
3. eine Konzessionsvereinbarung vorlegen, die mit den Gemeindebehörden der Gemeinde, in der die Glücksspieleinrichtung der Klasse I angesiedelt werden soll, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche A-Lizenz erteilt wird;
4. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen;
5. bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als Handelsunternehmen eingetragen sein.
6. eine Stellungnahme von dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorlegen, aus der hervorgeht, dass er all seine feststehenden und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Art. 32. Um Inhaber einer A-Lizenz zu bleiben, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den Bedingungen im Sinne von Artikel 31 entsprechen, sondern gleichfalls:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I beteiligt ist, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können und muss seine Identität der Kommission bekannt sein;
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen;
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen;
4. den Spielsaal vollständig und streng abtrennen von den Räumlichkeiten, die innerhalb des Casinos einen anderen Verwendungszweck haben, und von den Räumlichkeiten außerhalb des Casinos, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so dass kein Einblick von außerhalb des Spielsaals auf die Glücksspiele möglich ist; dem Betreiber ist es jedoch erlaubt, im Spielsaal eine Bar oder ein Restaurant zu betreiben oder deren Betreiben einem Dritten anzuvertrauen, der Inhaber einer D-Lizenz ist.
5. die Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich betreiben.
Art. 33.Der König bestimmt:
1. die Form der A-Lizenz;
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen;
3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I verwaltet werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt geführt werden müssen,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele;
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
Abschnitt II.- Glücksspieleinrichtungen der Klasse II oder Automatenspielhallen.
Art. 34.Glücksspieleinrichtungen der Klasse II sind Einrichtungen, in denen ausschließlich die vom König zugelassenen Glücksspiele betrieben werden.
Die Gesamtanzahl zugelassener Glücksspieleinrichtungen der Klasse II ist auf hundertachtzig begrenzt.
Das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II muss aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen.Der Beschluss zur Schließung einer solchen Vereinbarung liegt im Ermessen der Gemeinde.Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungstage und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse II und die Person, die die Gemeindekontrolle ausübt.
Art. 35. [ …]
Art. 36. Um eine B-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen;
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;
3. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen;
4. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse II nicht in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern, Orten, die von Jugendlichen besucht werden, Kultstätten und Gefängnissen angesiedelt wird;
5. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung der Klasse II und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche B-Lizenz erteilt wird.
6. bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als Handelsunternehmen eingetragen sein.
7. eine Stellungnahme von dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorlegen, aus der hervorgeht, dass er all seine feststehenden und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Art. 37. Um Inhaber einer B-Lizenz zu bleiben, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den Bedingungen im Sinne von Artikel 36 entsprechen, sondern gleichfalls:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II beteiligt ist oder für ihre Ansiedlung sorgt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können; seine Identität muss der Kommission bekannt sein,
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II beteiligt sind oder für ihre Ansiedlung sorgen, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen,
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen,
4. den Spielsaal vollständig und streng abtrennen von den Räumlichkeiten, die innerhalb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II einen anderen Verwendungszweck haben, und von den Räumlichkeiten außerhalb der Glücksspieleinrichtung der Klasse II, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so dass kein Einblick von außerhalb des Spielsaals auf die Glücksspiele möglich ist; dem Betreiber ist es nicht erlaubt, im Spielsaal eine Bar oder ein Restaurant zu betreiben oder deren Betreiben einem Dritten anzuvertrauen;
5. die Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wird, tatsächlich im Sinne von Artikel 2, 2°, dieses Gesetzes betreiben.
Art. 38.Der König bestimmt:
1. die Form der B-Lizenz;
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen;
3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse II verwaltet werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt geführt werden müssen,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele;
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
Abschnitt III.- Glücksspieleinrichtungen der Klasse III oder Schankstätten
Art. 39. Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sind Einrichtungen, in denen Getränke gleich welcher Art zum dortigen Verzehr verkauft werden und in denen höchstens zwei Glücksspiele betrieben werden.
Art. 40. [ …]
Art. 41. Um eine C-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein.Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein.Der Antragsteller muss eine Stellungnahme von dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorlegen, aus der hervorgeht, dass er all seine feststehenden und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.Der König bestimmt die weiteren Kriterien in dieser Hinsicht.Der Antragsteller muss eine Stellungnahme von dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorlegen, aus der hervorgeht, dass er all seine feststehenden und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Art. 42.Der Antragsteller muss bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als Handelsunternehmen eingetragen sein.
Art. 43.Der König bestimmt:
1. die Form der C-Lizenz;
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen;
3. die Modalitäten, nach denen Glücksspieleinrichtungen der Klasse III verwaltet werden und funktionieren müssen, wobei die Buchführung der Spielverrichtungen und die Buchführung der anderen Tätigkeiten, die diese Glücksspieleinrichtung ausübt, getrennt geführt werden müssen,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele;
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
Abschnitt IV.- Wetten und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV.
Unterabschnitt I: Wetten: Veranstaltung von Wetten.
Art. 43/1. Es ist untersagt, Wetten in Bezug auf Ereignisse oder Aktivitäten zu veranstalten, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder sittenwidrig sind.
Es ist untersagt, Wetten in Bezug auf Veranstaltungen oder Ereignisse zu veranstalten, deren Ergebnis bereits bekannt ist oder wobei das unsichere Ereignis bereits stattgefunden hat.
Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn die Fairness der Veranstaltung nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der Meinung ist, dass bestimmte Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind.
Die betroffenen Lizenznehmer sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.Für die in der realen Welt abgeschlossenen Wetten wählt der Spieler den entsprechenden Lizenznehmer, an den er sich bei Fragen oder Anmerkungen zur Wettauswertung wenden kann.
Art. 43/2. § 1. Bei Pferderennen sind nur die folgenden Wetten zulässig:1° rennübergreifende Wetten auf Pferderennen, die in Belgien stattfinden und von einem vom zuständigen Verband anerkannten Rennverein veranstaltet werden2° rennübergreifende Wetten auf im Ausland stattfindende Pferderennen3° Wetten zu festen oder konventionellen Quoten auf Pferderennen, die in Belgien stattfinden und die von einem vom zuständigen Verband anerkannten Rennverein veranstaltet werden4° Wetten auf feste oder konventionelle Preise für Pferderennen, die im Ausland stattfinden.§ 2. In Bezug auf Pferderennen:1° Die in Artikel 43/2, § 1, 1° genannten Wetten dürfen nur von dem Rennverband, der das betreffende Rennen veranstaltet, oder mit dessen Genehmigung veranstaltet werden. Eine solche Vereinigung kann die Form eines gemeinnützigen Vereins haben2° Die in Artikel 43/2, § 1, 2° genannten Wetten dürfen nur unter den vom König festgelegten Bedingungen vom Veranstalter der in 1° genannten Wetten organisiert werden;3° Die in Artikel 43/2, § 1, 3° genannten Wetten dürfen innerhalb der Grenzen einer Rennbahn nur mit Zustimmung des Rennvereins, der das betreffende Rennen veranstaltet, durchgeführt werden. Diese Vereinigung kann die Form eines gemeinnützigen Vereins haben.
Art. 43/2/1. § 1. Veranstalter von Pferdewetten müssen über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur an F1-Lizenznehmer vergeben kann.Über Anträge auf Erteilung einer F1P-Lizenz entscheidet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.
§ 2. Der König bestimmt die weiteren Bedingungen, die der F1P-Lizenznehmer für die Annahme dieser Wetten beachten muss.
Art. 43/3. § 1. Die Veranstalter der Wetten müssen über eine F1-Lizenz verfügen.
§ 2. Der König bestimmt die Höchstzahl der Wettanbieter durch einen Erlass, der nach Beratung im Ministerrat erlassen wird.Der König stellt diese Anzahl für die von ihm zu bestimmenden Zeiträume anhand von Kriterien fest, die eine Angebotsbeschränkung zum Schutz des Spielers und zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle bezwecken.Der König kann das Verfahren zur Behandlung überzähliger Lizenzanträge bestimmen.
Unterabschnitt II - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV
Art. 43/4 §1. Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind Orte, die ausschließlich zur Annahme von Wetten bestimmt sind, die kraft dieses Gesetzes auf Rechnung der F1-Lizenznehmer erlaubt sind.
Für die Entgegennahme von Wetten ist eine F2-Lizenz erforderlich.
Außer den Ausnahmen, die in §5 genannt werden, ist es untersagt, Wetten außerhalb einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV anzunehmen.
Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse II muss aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen.Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungstage und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, die die Gemeindekontrolle ausübt.
§ 2. Die Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind ortsfest oder mobil.
Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte dauerhafte Einrichtung, in der Wetten betrieben werden.
Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist ausschließlich zur Annahme von Wetten bestimmt, außer:
- dem Verkauf von Fachblättern, Sportmagazinen und Gadgets;
- dem Verkauf nicht alkoholischer Getränke;
- der Betreibung von maximal zwei Spielautomaten, die Wetten auf ähnliche Aktivitäten wie diejenigen anbieten, die im Wettbüro eingegangen werden.
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen diese Glücksspiele betrieben werden können.Um die Kommission für Glücksspiele in die Lage zu versetzen, die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, werden die mit dem Betrieb automatischer Glücksspiele im Sinne von Absatz drei, dritter Gedankenstrich verbundenen Daten ständig in einer auf belgischem Gebiet gelegenen Einrichtung aufbewahrt.
Eine mobile Glücksspieleinrichtung ist eine zeitweilige, eindeutig räumlich abgegrenzte Einrichtung, die anlässlich, für die Dauer und am Veranstaltungs-/Austragungsort einer Veranstaltung, eines Sportwettbewerbs oder Sportwettkampfes betrieben wird.
Diese Einrichtung muss deutlich von Orten getrennt sein, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden.Eine mobile Glücksspieleinrichtung darf keine anderen Wetten als die annehmen, die sich auf diese Veranstaltung, bzw. diesen Wettbewerb oder Wettkampf beziehen.
§ 3. Alle Wetten, die kraft dieses Gesetzes erlaubt sind und wobei ein Betrag eingesetzt wurde, der den vom König bestimmten Betrag oder Gegenwert überschreitet, müssen von dem Annehmer der Wetten in einem rechnergestützten System registriert werden, wobei die gespeicherten Daten fünf Jahre lang zu speichern sind.Der König bestimmt die diesbezüglich zu registrierenden Daten und die Registrierungsweise.
§ 4. Die maximale Anzahl der ortsfesten und mobilen Glücksspieleinrichtungen IV sowie die Kriterien zur Organisierung der Verteilung dieser Einrichtungen wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.Er kann ein Verfahren mit Vorrangskriterien zur Behandlung überzähliger Anträge bestimmen.
§ 5. Außer den vorerwähnten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV dürfen gleichfalls angenommen werden:
1° die gegenseitigen Wetten auf Pferderennen und Wetten auf Sportveranstaltungen, als streng definierte Nebenaktivitäten durch die Zeitungshändler, natürliche oder juristische Personen, die als Handelsunternehmen bei der zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, sofern sie nicht in Gelegenheiten angenommen werden, in denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort angenommen werden.
Der König bestimmt die Beschreibung der Nebenaktivität und die weiteren Bedingungen, welche die Zeitungshändler erfüllen müssen. Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen;
2° die gegenseitigen Wetten auf Pferderennen, die in Artikel 43/2, §2, 1° und 2° genannt werden, die innerhalb der Einfriedung einer Rennbahn organisiert werden, unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen.Die Vereinigung muss über eine F2-Lizenz verfügen.
Unterabschnitt III. -Allgemeine Bestimmungen
Art. 43/5. Um eine F1- oder F2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, nachweisen, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist; wenn es sich um eine juristische Person handelt, nachweisen, dass er diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt;
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, nachweisen, dass er die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzt; wenn es sich um eine juristische Person handelt, nachweisen, dass jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzt.In allen Fällen muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;
3. die Wettordnung sowie jede Änderung derselben der Kommission mitteilen und sich dazu verpflichten, ein Exemplar derselben in jeder Glücksspieleinrichtung oder an jedem Ort auszuhängen, an dem Wetten angenommen werden;
4. eine Stellungnahme von dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorlegen, aus der hervorgeht, dass er all seine feststehenden und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern oder Orten, die vorwiegend von Jugendlichen besucht werden angesiedelt wird, es sei denn, die Gemeinde erteilt eine begründete Ausnahmegenehmigung;
6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die erforderliche F2-Lizenz erteilt wird.
Der Antragsteller der F1-Lizenz muss außerdem:
1. ein Verzeichnis über die Art der Wetten vorlegen, die veranstaltet werden;
2. den Nachweis seiner Kreditwürdigkeit und finanziellen Tragkraft erbringen;
3. die Wettordnung sowie jede Änderung derselben der Kommission übermitteln und sich dazu verpflichten, ein Exemplar derselben in jeder Glücksspieleinrichtung auszuhängen, in der Wetten angenommen werden;
4. das Verzeichnis mit den Glücksspieleinrichtungen oder Orten vorlegen, an denen die Wetten angenommen werden.Die Bestimmungen unter 5. und 6. des ersten Absatzes gelten nicht für Antragsteller für F2-Lizenzen für die Annahme von Wetten außerhalb eines Glücksspielbetriebs der Klasse IV im Sinne von Artikel 43/4 § 5 oder für die Annahme von Wetten in einem mobilen Glücksspielbetrieb im Sinne von Artikel 43/4 § 2 Absatz 5.
Art. 43/6. Um Inhaber einer F1- oder F2-Lizenz zu bleiben, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den Bedingungen im Sinne von Artikel 43/5 entsprechen, sondern gleichfalls:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder einem Ort beteiligt ist, an dem Wetten angenommen werden (S), zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können;seine Identität ist der Kommission zu melden;
2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder einem Ort beteiligt ist, an dem Wetten angenommen werden (S), beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen;
3. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen;
4. die Wetten, für welche die Lizenz gewährt wurde, tatsächlich weiterhin veranstalten oder annehmen und die Glücksspieleinrichtungen tatsächlich betreiben;
5. der Kommission alle Änderungen zu melden, die an dem Verzeichnis mit den Glücksspieleinrichtungen oder Orten vorzunehmen sind, an denen die Wetten angenommen werden.
Art. 43/7. Der König bestimmt:
1. die Form der F1- und F2-Lizenzen;
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen;
3. die Pflichten, die F1- und F2-Lizenznehmer hinsichtlich Verwaltung und Buchführung einhalten müssen;
4. die Betriebsregeln für Wetten;
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Wetten, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem.
Art. 43/8. § 1. Die Kommission kann einem A-, B- oder F1-Lizenznehmer maximal eine zusätzliche Lizenz erteilen, jeweils A+, B+ und F1+, zur Betreibung von Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft.Die zusätzliche Lizenz kann ausschließlich die Betreibung von Spielen der gleichen Art wie diese, die in Wirklichkeit angeboten werden, betreffen.Der König kann jedoch durch ein Dekret, das nach Konsultation des Ministerrats erlassen wird, für die zusätzlichen Lizenzen andere Betriebskriterien als für den Betrieb von Glücksspielen in der realen Welt festlegen.
§ 2. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1° die Qualitätsbedingungen, die von dem Antragsteller zu erfüllen sind und die sich mindestens auf die folgenden Elementen beziehen:
a) die Kreditwürdigkeit des Antragstellers;
b) die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zwischen dem Betreiber und dem Spieler;
c) die Politik des Betreibers in Bezug auf die Zugänglichkeit der Glücksspiele für sozial schwächere Gruppen;
d) die Beschwerderegelung;
e) die näheren Modalitäten in Bezug auf die Werbung;
f) die Einhaltung all seiner Steuerpflichten;
2° die Bedingungen, unter denen die Spiele angeboten werden können und die mindestens die Registrierung und Identifizierung des Spielers, die Kontrolle des Alters, die angebotenen Spiele, die Spielregeln, die Zahlungsweise sowie die Verteilungsweise von Preisen betreffen;
3° die näheren Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der betriebenen Glücksspiele und die sich mindestens auf die Bedingung beziehen, dass die Server, auf denen die Daten und die Website-Einrichtung verwaltet werden, sich in einer ständigen Einrichtung auf belgischem Hoheitsgebiet befinden;
4° welche Spiele betrieben werden dürfen;
5° die näheren Modalitäten über die Unterrichtung von Spielern bezüglich der Rechtmäßigkeit von Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft;
§ 3. Die Gültigkeitsdauer der zusätzlichen Lizenzen ist an die jeweilige Gültigkeitsdauer der jeweiligen A-, B- oder F1-Lizenzen geknüpft.
§ 4. Die Kommission führt ein Verzeichnis mit den ausgestellten zusätzlichen Lizenzen, das von jedem eingesehen werden kann, der darum bittet.
KAPITEL IV/3. Personal
Art. 44.Jede Person, die während der Öffnungszeiten des Spielsaals in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in Zusammenhang mit dem Spiel ausüben möchte, muss eine D-Lizenz besitzen und die Identifizierungskarte zum Nachweis, dass sie diese Lizenz besitzt, stets bei sich tragen.
Art. 45.Um eine D-Lizenz erhalten und Inhaber einer D-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein.
Art. 46. Es ist den Inhabern einer D-Lizenz untersagt, persönlich oder über Mittelspersonen an den betriebenen Glücksspielen teilzunehmen, andere finanzielle oder materielle Entschädigungen anzunehmen als die, die gegebenenfalls in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen sind, oder Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren.
Art. 47.Der König bestimmt:
1. die Form der D-Lizenz und der dazugehörigen Identifizierungskarte;
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen;
3. welche Fähigkeiten und Bescheinigungen für den Erhalt einer D-Lizenz erforderlich sind.
KAPITEL V.- Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen
Art. 48. Für Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung von Glücksspielen und für Instandhaltungs-, Reparatur- und Ausrüstungsdienste in diesem Bereich ist eine E-Lizenz erforderlich. Betreiber, die die in Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über elektronische Kommunikation vorgesehene Anmeldung vorgenommen haben, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Art. 49. [ …]
Art. 50. Um eine E-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller:
1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen;
2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;
3. den Nachweis über seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Tragkraft erbringen und der Kommission zu jeder Zeit gewissenhaft alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen;
4. eine Stellungnahme von dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorlegen, aus der hervorgeht, dass er all seine feststehenden und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Art. 51.Um Inhaber einer E-Lizenz zu bleiben, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den Bedingungen im Sinne des vorigen Artikels entsprechen, sondern gleichfalls:
1. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person an einer Tätigkeit beteiligt ist, die der Erteilung einer E-Lizenz unterliegt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können; seine Identität muss der Kommission bekannt sein.Seine Identität ist der Kommission zu melden.
2. Der Antragsteller muss der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, die Transparenz des Betriebs, die Identität der Aktionäre und die späteren einschlägigen Änderungen zu überprüfen.
Art. 52.Modelle von Material oder Apparaten, die innerhalb der in einer E-Lizenz festgelegten Grenzen und unter den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ihren Gebrauch durch einen Lizenznehmer im Sinne dieses Gesetzes eingeführt oder hergestellt werden, müssen zwecks Verkauf oder Betrieb auf belgischem Staatsgebiet von der Kommission zugelassen werden auf der Grundlage der Kontrollen, die von einer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Instanzen durchgeführt werden.Als Beweis wird dann eine Zulassung ausgestellt.Die Kontrollen, auf deren Grundlage diese Zulassung ausgestellt wird, werden durchgeführt:
- entweder vom technischen Dienst der Kommission für Glücksspiele,
- oder durch eine gemäß Titel 2 des Buches VIII des Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck zugelassene Einrichtung unter der Aufsicht der Abteilung für technische Bewertungen der Kommission für Glücksspiele
Die Kontrollen bei Inbetriebnahme und Gebrauch des Materials oder der Apparate, die in Absatz 1 erwähnt werden, werden ebenfalls von einer der in Absatz 2 erwähnten Instanzen durchgeführt.
Art. 53.Der König bestimmt:
1. die Form der E-Lizenz und der in Artikel 52 erwähnten Zulassungen;
2. die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen;
3. die vor der Zulassung anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele,
4. die Betriebsregeln für Glücksspiele;
5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Glücksspiele, insbesondere durch ein geeignetes Datenverarbeitungssystem;
6. die Höhe und die Modalitäten der Einziehung der Vergütungen in Bezug auf die der Zulassung von Modellen vorausgehenden Kontrollen und auf die nachfolgenden Kontrollen.
KAPITEL VI. Maßnahmen zum Schutz der Spieler und Wetter
Art. 54 § 1. Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt, mit Ausnahme der volljährigen Personalmitglieder der Glücksspieleinrichtungen an ihrem Arbeitsplatz.
Die Teilnahme an Glücksspielen in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt.
Die Teilnahme an Glücksspielen in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III sowie die Teilnahme an Glücksspielen und Wetten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse I sind Minderjährigen untersagt.
Dieses Verbot für Minderjährige gilt auch für die Wetten, die außerhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassen sind.
Die Teilnahme an Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft, außer den Wetten, ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt.
Die Teilnahme an Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft ist Minderjährigen untersagt.
Die Teilnahme an automatischen Glücksspielen gemäß Artikel 43/4, § 2, dritter Absatz, in den ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist für Personen unter einundzwanzig Jahren verboten.
§ 2. Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste außerhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt.Die Teilnahme an Glücksspielen im Sinne dieses Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht gilt, außer den Wetten, ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste außerhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt.
Die Mitglieder des operativen Rahmens der Polizeidienste gemäß Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten Polizeidienstes, der auf zwei Ebenen strukturiert ist, dürfen weder direkt noch über einen Mittelsmann entgeltlich oder unentgeltlich eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung, eine Beratungstätigkeit oder eine Tätigkeit als Consultant für eine natürliche oder juristische Person ausüben, die im Glücksspielbereich tätig ist, oder die ein Interesse, gleich welcher Art, am Betrieb einer solchen Einrichtung oder an einer anderen konzessionspflichtigen Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die im Glücksspielbereich tätig ist, hat.
§ 3. Die Kommission verweigert folgenden Personen den Zugang zu den Glücksspielen, für die eine Registrierungspflicht gilt:
1. Personen, die selbst darum gebeten haben;
2. Personen, die gemäß Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuchs auf Antrag ihres Verwalters geschützt sind;
3. Personen, denen es gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 untersagt ist, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, nach Notifizierung durch die Staatsanwaltschaft;
4. Personen, die spielsüchtig sind.Dieses Zugangsverbot kann auf Antrag von jedem Interessenten ausgesprochen werden.Der Antrag umfasst die Begründung und wird bei der Kommission eingereicht.Die Kommission trifft ihre Entscheidung, nachdem sie den betreffenden Spieler eingeladen hat, seine Verteidigungsmittel vorzubringen;
6. Personen, für die der Antrag auf kollektive Schuldenregelung für zulässig erklärt wurde.
§ 4. Die Kommission verweigert folgenden Personen den Zugang zu den Glücksspielen, für die eine Registrierungspflicht gilt:
1. die zu schützende Person, für die ein Antrag gemäß Artikel 1239 des Gerichtsgesetzbuches gestellt oder ein Bericht über ein Verfahren von Amts wegen gemäß Artikel 1238, § 2, und 1243 des Gerichtsgesetzbuches erstellt wurde;
2. die zu schützende Person, für die ein Antrag gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person von psychisch Kranken gestellt wurde.
Die in Absatz 1 aufgezählten präventiven Verbote enden, wenn die Kommission über die in den Artikeln 487sexies und 488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches beziehungsweise in den Artikeln 8, 12 und 30 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnten Entscheidungen informiert worden ist.Die Informationen, die der Kommission von den gerichtlichen Instanzen zu übermitteln sind, können auf elektronische Weise versandt werden.
§ 5. Der König bestimmt die Art und Weise, wie der Zugang zu Glücksspielen im Sinne dieses Gesetzes untersagt oder verweigert wird.
Art. 55. Bei dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird ein Verarbeitungssystem für Daten in Bezug auf die in Artikel 54 erwähnten Personen eingerichtet.
Die Kommission ist für das in Absatz 1 genannte Informationsverarbeitungssystem verantwortlich.Mit diesem System wird bezweckt:
1° der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertrauten Aufträge zu erfüllen;
2° den Betreibern und dem Personal der Glücksspieleinrichtungen zu ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 54 erwähnten Zugangsverweigerungen zu kontrollieren.
Für jede Person werden folgende Daten verarbeitet:
1° Name und Vornamen;
2° Geburtsort und -datum;
3° Staatszugehörigkeit;
4° die in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer oder, in Ermangelung dieser Nummer, die erteilte Nummer kraft des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche Personen;
5° Beruf;
6° gegebenenfalls Beschluss zur Verweigerung des Zugangs zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen im Sinne der Artikel 54, §3 und §4, der von der Kommission für Glücksspiele ausgesprochen worden ist, sowie Datum und Begründung dieses Beschlusses.Gegen Zahlung eines Beitrags wird der Kommission für Glücksspiele ein ständiger Online-Zugriff auf alle Kategorien von Daten gewährt, die in Absatz 4 erwähnt werden.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde bestimmt der König die Höhe des in Absatz 4 erwähnten Beitrags, die Modalitäten der Verwaltung des Datenverarbeitungssystems, die Modalitäten der Verarbeitung der Daten und die Modalitäten des Zugriffs auf das System.
Art. 55/1. Damit die Kommission die ihr durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse übertragenen Aufgaben des Spielerschutzes wahrnehmen kann, legt der König die Modalitäten fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank anfragen kann, ob eine Person in der Datei der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank als säumig bekannt ist.
Art. 56.Artikel 487sexies Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 31. März 1987, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Die Entscheidungen, durch die einer Person das Statut der verlängerten Minderjährigkeit zuerkannt wird, durch die die elterliche Gewalt durch die Vormundschaft ersetzt wird oder durch die ein neuer Vormund bestellt wird, werden dem Minister der Justiz und dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister die betroffene Person eingetragen ist, vom Greffier zur Kenntnis gebracht.»
Art. 57 1. Artikel 7 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken wird wie folgt abgeändert:
«Er schickt den Rechtsanwälten der Parteien und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Antrags und diesen Beschluss zu.»
2. Artikel 8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:«Er schickt den Beiständen, dem Prokurator des Königs und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils zu.»
3. Artikel 30 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:«Er schickt den Beiständen und gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter, dem Arzt und der Vertrauensperson des Kranken eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder die Notifizierung, dass kein Urteil ergangen ist, zu.»
Art. 58. Außer der Verwendung von Kreditkarten und Debitkarten ist es verboten, Spielern oder Wettern Darlehen oder Kredite in gleich welcher Form zu gewähren oder ein materielles oder finanzielles Geschäft mit ihnen abzuschließen im Hinblick auf die Zahlung eines Einsatzes oder eines Verlustes.Eine Verrichtung, deren Summe 3 000 Euro oder mehr beträgt, muss mit einer Kredit- oder Debetkarte vorgenommen werden.
Die Zahlung mit Kreditkarten ist in den Glücksspieleinrichtungen II, III und IV und für die Glücksspiele untersagt, die über Instrumente der Informationsgesellschaft betrieben werden.Betreiber von Glücksspieleinrichtungen sind verpflichtet, ihre Kunden in allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen auf deutlich lesbare und gut sichtbare Weise über das in Absatz 1 vorgesehene Verbot, Kredite zu gewähren, zu informieren.Geldautomaten sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV verboten.Geldwechsler sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV erlaubt.
Art. 59. An realen Glücksspielen darf nur mit in bar gezahlten Spielmarken und Jetons, die der betreffenden Glücksspieleinrichtung eigen sind und ausschließlich innerhalb dieser Einrichtung von ihrem Personal ausgehändigt werden, oder mit Münzen teilgenommen werden.Diese Bestimmung gilt nicht für die Teilnahme an Wetten.
Art. 60. Es ist verboten, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klassen II, III und IV Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen.
Es ist gestattet, Kunden von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I Fahrten, Mahlzeiten, Getränke oder Geschenke kostenlos oder zu Preisen anzubieten, die geringer sind als der Marktpreis vergleichbarer Güter und Dienstleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro alle zwei Monate und pro Spieler.
Der König kann zusätzliche Bedingungen bestimmen sowie den im vorigen Absatz genannten Betrag anpassen.
Art. 61. Der König trifft Maßnahmen in Bezug auf die Ausarbeitung eines Kodex der Standespflichten und auf die Information der Öffentlichkeit über die Gefahren des Glücksspiels.
Der König legt die detaillierten Regeln für die Werbung für Glücksspiele fest.
Die Kommission stellt den Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, die 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Sozialarbeitern zur Verfügung.Diese Faltblätter müssen von der betreffenden Einrichtung stets sichtbar für die Kunden ausgelegt und ihnen zur Verfügung gehalten werden.Verwendet der Lizenznehmer Instrumente der Informationsgesellschaft, muss dieses Faltblatt in elektronischer Form verfügbar sein.
Art. 62. Ergänzend zu den in Artikel 54 vorgesehenen Bestimmungen ist der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II nur erlaubt, wenn die betreffende Person ein Identitätsdokument vorlegt und der Betreiber den vollständigen Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Adresse dieser Person in ein Register einträgt.
Dieses Register soll es der Kommission ermöglichen, im Nachhinein zu überprüfen, ob die in Artikel 55 genannten Abfragen des Informationsverarbeitungssystems bei Spielteilnehmern, die Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II oder der festen Klasse IV besuchen, durchgeführt worden sind.
Der Betreiber lässt dieses Register von der betreffenden Person unterzeichnen.Eine Kopie des Dokuments, das zur Identifizierung des Spielers gedient hat, muss für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach seiner letzten Teilnahme an einem Glücksspiel aufbewahrt werden.Der König bestimmt die Modalitäten der Zulassung und der Registrierung der Spieler.
Er bestimmt die Bedingungen in Bezug auf den Zugang zu den Registern.Die Kommission kann die Lizenz der Klasse I, II oder IV entziehen, wenn dieses Register nicht oder nicht richtig geführt wird oder wenn es den Behörden nicht übermittelt wird, beschädigt wird oder verschwindet.
Der König bestimmt die Modalitäten der Zulassung und der Registrierung der Spieler für die Teilnahme an Glücksspielen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk sowie die Bedingungen in Bezug auf das Register.
KAPITEL VII.- Strafbestimmungen.
Art. 62/1. *Aufgehoben*
Art. 63. Wer als Täter gegen die Bestimmungen der Artikel 4, § 1, 4 §3, 8, 26, 27, Absatz 1, 46 und 58 verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe von hundert bis hunderttausend Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Art. 64. Wer gegen die Artikel 4 § 2, 43/1, 43/2, 43/2/1, 43/3, 43/4, 43/8, 54, 60, 62 und die zur Durchführung dieser Artikel erlassenen Vorschriften sowie gegen Artikel 61 Absatz 2 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe von 26 Franken bis zu 25 000 Franken oder mit einer dieser Strafen allein bestraft.
Art. 65.Vorerwähnte Strafen können verdoppelt werden:
1. bei Rückfälligkeit innerhalb fünf Jahren nach einer Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse:
2. wenn der Verstoß einer Person unter achtzehn Jahren gegenüber begangen worden ist.
Art. 66.Gemäß Artikel 33 des Strafgesetzbuches können ebenfalls bestimmte Rechte entzogen werden.
Art. 67.Bei allen Formen von Verstößen werden das beim Spiel eingesetzte Geld, damit gleichgesetzte Papiere und Möbel, Instrumente, Geräte und Apparate eingezogen, die bei den Spielen gebraucht werden oder für die Spiele bestimmt sind.
Art. 68.Der Richter kann die endgültige oder vorläufige Schließung der Glücksspieleinrichtung anordnen.Wenn der Richter von der ihm in Absatz 1 vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss die Kommission die betreffende Lizenz entziehen.
Art. 69.Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten.
Art. 70.Natürliche Personen und Verwalter, Geschäftsführer, Leiter, Organe, Angestellte und Beauftragte von juristischen Personen haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen und administrativen Geldstrafen gleich welcher Art, die aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Gesellschafter von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, Leiter, Angestellten oder Beauftragten im Rahmen der Tätigkeiten der Gesellschaft begangen wurde. Diese Personen haften solidarisch für die in Absatz 1 erwähnten Verurteilungen.
In den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnte natürliche und juristische Personen können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor die Strafgerichtsbarkeit geladen werden.
KAPITEL VIII.- Sicherheitsleistungen und Kosten.
Art. 71. Mit Ausnahme der C-, D- und F2-Lizenzen wird die in Artikel 25 genannte Lizenz erst nach Hinterlegung einer Garantie in Form von Geld oder Wertpapieren geliefert.Diese Garantie, die bei Nichtzahlung der in den Artikeln 19 und 72 erwähnten Kosten und Ausgaben verwendet wird, muss spätestens fünf Tage vor Beginn des Spielbetriebs bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt werden.
Bei Nichtzahlung der Kosten hat die Kommission das Recht, die Garantie zu verwenden, um die geschuldeten Beträge zu zahlen.
Wenn sich während der Ausübung der Tätigkeiten herausstellt, dass die Garantie unzureichend ist, um die Kosten zu decken, verlangt die Kommission die Einzahlung eines zusätzlichen Betrags innerhalb von fünf Tagen; bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist wird die Lizenz bis zum Zeitpunkt der Einzahlung ausgesetzt.
Die Garantie wird festgelegt auf:
1. 250 000 Euro für eine A-Lizenz;
2. 250 000 EUR für eine zusätzliche A+-Lizenz;
3. 75 000 Euro für eine B-Lizenz;
4. 75 000 Euro für eine zusätzliche B+-Lizenz;
5. die Summe von 25 000 Euro für Inhaber einer E-Lizenz, die ausschließlich Dienstleistungen für die Wartung, Reparatur oder Ausstattung von Glücksspielen erbringen; die Summe von 12 500 Euro pro angefangene Tranche von 50 Maschinen für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz;
6. 10 000 Euro für die Inhaber einer F1-Lizenz;
7. 75 000 Euro für eine zusätzliche F1+-Lizenz;
10. 0 Euro für die Inhaber einer F1P-Lizenz;
Der König kann die Beträge dieser Garantie durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern.
Der König legt den Gesetzgebenden Kammern einen Gesetzentwurf zur Bestätigung des in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Erlasses vor.
KAPITEL IX.- Aufhebungs- und Begleitmaßnahmen.
Art. 72.Das Gesetz vom 24. Oktober 1902 über das Spiel, abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 1963 und 22. November 1974, und das Auslegungsgesetz vom 14. August 1978 werden aufgehoben.
Art. 73.Artikel 305 des Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 74.Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:„Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Glücksspieleinrichtungen, die durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler zugelassen sind.“
Art. 75.In Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird Nummer 5 durch folgende Bestimmung ersetzt:
„5° natürliche oder juristische Personen, die ein beziehungsweise mehrere im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele der Klasse I betreiben.“
Art. 76.Konzessionsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zwischen Glücksspieleinrichtungen der Klasse I und den in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gemeinden gelten, bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren gültig, sofern diese Glücksspieleinrichtungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllen.
Art. 76/1. Bestehende Wettannahmestellen, die eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen können, aus der hervorgeht, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen, können ihre Tätigkeit fortsetzen, bis die Kommission eine Entscheidung über die Erteilung einer F1-Lizenz getroffen hat, vorbehaltlich der Zahlung einer Garantie und der Vorlage einer vollständigen und korrekten Akte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Die ortsfesten und mobilen Einrichtungen der Klasse IV und die besonderen Mittelspersonen im Sinne von Artikel 43/4, § 5, die korrekt bei dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angemeldet sind und die Wetten anbieten, für die der Veranstalter seinen Steuerpflichten nachgekommen ist, können ihre Aktivitäten bis zu dem Zeitpunkt fortsetzen, zu dem die Kommission eine Entscheidung in Bezug auf die Erteilung einer F2-Lizenz gefällt hat, vorbehaltlich der Zahlung einer Garantie durch den Veranstalter, dessen Wetten sie anbieten, und der Hinterlegung einer vollständigen und korrekten Akte innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.Sind die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann es die Kommission dem Antragsteller ermöglichen, seine Akte in der von ihr bestimmten Frist zu berichtigen.
KAPITEL X. -Schlussbestimmungen
Art. 77.Der König übt die Ihm durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, des Innern, der Finanzen, der Volksgesundheit und der Justiz aus.
Art. 78.Die Artikel 9 bis 23 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.Die anderen Artikel treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.